Das Baulückenkataster

Warum wird ein Baulückenkataster erstellt?
Baulücken gewinnen für die Innenbereiche der Ortsteile als Bauflächenpotential immer mehr an Bedeutung.

Gemäß dem Grundsatz aus dem § 1 des Baugesetzbuches soll eine städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

Weiterhin heißt es im § 1a des Baugesetzbuches, das im Sinne des Umweltschutzes sparsam und schonend mit Grund und Boden umgegangen werden soll. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen.

Eine dieser Maßnahmen ist die Aktivierung von Baulücken für eine Bebauung. Diese Lückenbebauung soll gegenüber der Inanspruchnahme von bislang unberührten Flächen im Außenbereich Vorrang gegeben werden. Vor allem die bessere Ausnutzung von vorhandenen Infrastruktureinrichtungen und die Vermeidung weiterer Erschließungsmaßnahmen dienen der Erhaltung städtebaulicher Funktionen in den einzelnen Ortsteilen. Außerdem wird mit einem auf diese Weise geschlossenen Ortsbild vielfach eine positivere Wahrnehmung der gebauten Umwelt verbunden.

Das Baulückenkataster liefert zudem wesentliche Grundlagen für städtebauliche und siedlungspolitische Entscheidungsfindungen und dient somit als wichtige anschauliche, statistische und räumliche Informationsgrundlage.
Interessierten Bauwilligen sollen mit Hilfe des Baulückenkatasters die Suche nach geeigneten Baugrund-stücken erleichtert werden.

Grundlage für die Aufstellung eines Baulückenkatasters ist § 200 Absatz 3 des Baugesetzbuches. Die Gemeinde kann demnach Flächen oder Listen ohne personenbezogene Daten (anonym) veröffentlichen, in denen sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen verzeichnet sind, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat.

Widerspruchsrecht
Jeder Eigentümer hat das Recht, Widerspruch gegen die Veröffentlichung seiner Baulücke einzulegen. Der Widerspruch ist schriftlich vorzulegen:


Im Baulückenkataster sind nur Grundstücke dargestellt, deren Eigentümer einer Veröffentlichung gemäß § 200 Abs. 3 des Baugesetzbuches nicht widersprochen haben.

Grundstückseigentümer, die mit einer anonymen Veröffentlichung ihres Grundstücks nicht mehr einverstanden sind, können die veröffentlichten Daten auch wieder löschen lassen.

Was ist eine Baulücke?
Es werden nur Baulücken, die bereits jetzt Baurechte besitzen, in das Baulückenkataster aufgenommen. Sie sind sofort bzw. kurzfristig bebaubar und liegen an einer öffentlichen Straße zwischen anderen bebauten Grundstücken. Erschließungsanlagen sind vorhanden oder können ohne erheblichen Aufwand hergestellt werden. Geringfügig genutzte Grundstücke, die beispielsweise mit einer Gartenlaube, Garage o.ä. bebaut sind, werden ebenfalls als Baulücke bezeichnet.

Grundstücke, die durch Bauleitplanung oder Teilung eine sinnvolle Nachverdichtung erfahren könnten, werden nicht berücksichtigt.
Die im Baulückenkataster dargestellten Baulücken werden lediglich als potentielles Bauland ausgewiesen. Für alle Grundstücke gelten die aktuellen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften.

Hinweise

  • Aus dem Baulückenkataster können keine planungs- und bauordnungsrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden.
  • Die Aufnahme in das Baulückenkataster ersetzt weder eine Baugenehmigung noch enthält sie eine Zusage auf Erteilung einer Baugenehmigung.
  • Eine Bebaubarkeit kann nur über eine Bauvoranfrage oder einen Bauantrag bei der zuständigen Bauordnungsbehörde des Landkreises Hameln-Pyrmont verbindlich erklärt werden.
  • Flächen, die nicht als Baulücken aufgenommen worden sind, können sich im Rahmen einer baurechtlichen Prüfung (Bauvoranfrage) als bebaubar erweisen.
  • Die zu den Baulücken aufgeführten Angaben zum Planungsrecht dienen nur als Hinweis. Sie geben nicht das vollständige Planungsrecht wieder.
  • Alle Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
  • Das Baulückenkataster soll dauerhaft gepflegt und regelmäßig aktualisiert werden. Es kann jedoch nicht tagesaktuell sein.
  • Gewerbliche Baulücken sind nicht dargestellt.
  • Es ist unbekannt, ob seitens der jeweiligen Eigentümer ein Bau- und/oder Verkaufsinteresse besteht. Aus der Aufnahme in das Kataster entstehen für den Eigentümer keinerlei Verpflichtung und kein Verkaufszwang.
  • Das Baulückenkataster umfasst keine Angaben zu Namen von Eigentümern oder Grundstückspreisen.
  • Jeder Eigentümer hat das Recht, Widerspruch gegen die Veröffentlichung seiner Baulücke einzulegen.

 

Darstellung im Baulückenkataster
Das digitale Baulückenkataster informiert neben der Baulücken-Nr., vor allem über die Lage des Baugrundstücks sowie über die Flächengröße der Baulücke. Außerdem gibt es Hinweise, ob sich das Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplane befindet oder aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB).

Hier gelangen Sie zu den bestehenden rechtsverbindlichen Bebauungsplänen.
https://hameln-pyrmont.maps.arcgis.com/apps/webappviewer/index.html?id=ef95aab167d34472ae99fbe3458b58ff

Kontakt
Interessenten
Sollten Sie Interesse an einem im Baulückenkataster dargestellten Grundstück haben, schicken Sie uns bitte das Formular Kontakt ausgefüllt zu:


Ihre Kontaktdaten werden an den Grundstückseigentümer übermittelt. Die Kontaktaufnahme seitens des Eigentümers ist jedoch nicht gewährleistet.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Kauf- und Preisverhandlungen ausschließlich von den Eigentümern und Kaufinteressenten geführt werden.

Die Stadt Bad Münder kann und will hierbei nicht mitwirken.

Antrag auf Veröffentlichung
Sind Sie jedoch Grundstückseigentümer und möchten, dass auch Ihr Grundstück in das Baulückenkataster aufgenommen werden soll, dann schicken Sie uns bitte das Formular Veröffentlichung ausgefüllt zu:
Ihr unbebautes Grundstück wird dann kostenfrei und anonym im Baulückenkataster veröffentlicht.
Zu allgemeinen Fragen rund um das Baulückenkataster steht Ihnen der Fachdienst Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung gerne zur Verfügung.

Datenschutzhinweis
Die Aufstellung und Bereitstellung des Baulückenkatasters macht die Speicherung personenbezogener Daten erforderlich, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben erhoben und verarbeitet werden.

Bitte füllen Sie daher bei jedem Wunsch auf Veröffentlichung oder Kontaktaufnahme auch den Vordruck „Einwilligungserklärung für die Verarbeitung personenbezogener Daten" aus und geben ihn zusammen mit den Formularen Kontaktaufnahme oder Antrag auf Veröffentlichung einer Baulücke ab.


Nähere Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhalten Sie hier:
http://www.bad-muender.de/index.php?option=com_content&view=article&id=3&Itemid=295

Bleiben Sie in Kontakt

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