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2.1 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder

Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk

 

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen.

 

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

 

Altersjubiläen im Sinne dieser Vorschrift sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

 

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

2.2 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- sowie

Ehejubiläen an den Landkreis und an das Bundesverwaltungsamt

 

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nds. AG BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Nds. AG BMG zu widersprechen.

 

Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Nds. AG BMG darf die Meldebehörde an den Landkreis für Ehrungen aus Anlass von Altersjubiläen sowie Ehe- und Lebenspartner-schaftsjubiläen die hierfür erforderlichen Daten und Hinweise übermitteln.

Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Nds. AG BMG darf die Meldebehörde an das Bundesverwaltungsamt für Ehrungen aus Anlass von 65-, 70-, 75- und 80-jährigen Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen sowie für Ehrungen aus Anlass der Vollendung des 100. Lebensjahres, des 105. Lebensjahres und eines jeden weiteren Lebensjahres die hierfür erforderlichen Daten und Hinweise übermitteln.

 

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

  

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können.

 

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familienname,

Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

 

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

 

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 
  

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG auf das Recht, der Daten-übermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie Sterbedatum übermitteln.

 

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
  

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG auf das Recht, der Daten-übermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können.

 

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund des § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März den Familiennamen, Vornamen und gegenwärtige Anschrift der Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

 

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

 

Die Widersprüche gegen die in den Ziffern 1. bis 5. gesetzlich vorgesehenen Datenüber-mittlungen können jederzeit formlos bei der Stadt Bad Münder am Deister, Service-Büro, Obertorstr. 1/3, 31848 Bad Münder, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden.

 

Einwohnerinnen und Einwohner, die bereits in den Vorjahren eine Erklärung zu Widerspruchs-rechten bei der Stadt Bad Münder abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern. Sie können allerdings, wenn gewünscht, jederzeit eine Erweiterung oder auch eine Einschränkung der von ihnen eingelegten Widersprüche zu den vorgenannten Datenübermittlungen vornehmen.

 

 

Bad Münder am Deister, im Oktober 2019

 

 

Büttner

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