Schöffinnen und Schöffen und Jugendschöffinnen und Jugendschöffen gesucht

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffinnen und Schöffen und die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt.

Der Rat der Stadt Bad Münder am Deister hat hierfür eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen und Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen zu beschließen. Für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen erstellt die Stadt Bad Münder aus ihrem Bereich auch eine Vorschlagsliste, die an den Landkreis Hameln-Pyrmont abzugeben ist und vom Jugendhilfeausschuss des Landkreises beschlossen wird.

In die Vorschlagslisten sind jeweils doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Schöffinnen und Schöffen und Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen bzw. Jugendschöffinnen und Jugendschöffen und Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen zu wählen sind. Für den Bereich der Stadt Bad Münder sind als Schöffinnen und Schöffen und Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen 11 Personen und als Jugendschöffinnen und Jugendschöffen und Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen 8 Personen zu benennen.

Aus den gesamten Vorschlägen aus dem Bereich des Bezirkes des Amtsgerichtes Hameln wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Schöffinnen und Schöffen und Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie die Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen, die am Amtsgericht Hameln und Landgericht Hannover als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die eine Schöffin oder ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffinnen und Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin oder eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffinnen und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffinnen und Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil -gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch- haben die Schöffinnen und Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Amt einer Schöffin oder eines Schöffen nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern müssen Schöffinnen und Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

 

Sollten Sie Interesse an einem Ehrenamt als Schöffin oder Schöffe oder Jugendschöffin oder Jugendschöffe haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Heiko Knigge im Fachdienst Ordnungswesen, Standesamt, Feuerwehr.

Telefon: 05042 943-148, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Einen Antrag zur Aufnahme in die Vorschlagslisten finden Sie hier

Anträge zur Aufnahme in die Vorschlagslisten reichen Sie bitte möglichst bis zum 17.03.2023 bei der Stadt ein.

Weitere Informationen finden Sie unter www.schoeffenwahl.de

Bleiben Sie in Kontakt

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